Satzung des TC Bremthal e.V.

I. Abschnitt: Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr

§ 1

Der TC 71 Bremthal e.V. mit Sitz in 65817 Eppstein-Bremthal, gegründet am 28. Juni 1971, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, den Tennissport zu fördern und auch in wettkampfmäßiger Form zu betreiben. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und Förderung
sportlicher Übungen und Leistungen.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Den Organen des Vereins werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.

 

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§ 5

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


II. Abschnitt: Mitgliedschaft

 

§ 6

Der Verein hat:
a) Aktive Mitglieder
b) Fördernde / Passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Jugendliche Mitglieder
e) Gastmitglieder
Die unter a), b) und c) genannten Mitglieder sind ordentliche Mitglieder.


§ 6 a

Aktive Mitglieder können Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Aktive Mitgliederhaben das Recht, die Tennisplätze und alle sonstigen Einrichtungen des Clubs unter Beachtung der Anordnungen des Vorstandes und seiner Beauftragten zu nutzen. Ferner haben sie das aktive und passive Wahlrecht.

 

§ 6 b

Fördernde / passive Mitglieder sind Mitglieder, die die sportlichen Einrichtungen des Clubs nicht in Anspruch nehmen. Im Übrigen haben sie die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder.

 

§ 6 c

Ehrenmitglieder können Mitglieder werden, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben. Sie werden auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Stimmen ernannt. Sie haben die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder.

§ 6 d

Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechts haben sie die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder.

§ 6 e

Gastmitglieder können Spieler werden, sofern sie bereits Vollmitglieder in einem anderen Tennisverein im HTV sind und in einer Medenmannschaft des TC71 Bremthal auf den Positionen 1 bis 6 gemeldet sind.

§ 7

Aktives, förderndes oder jugendliches Mitglied kann jede Person auf schriftlichen Antrag beim Vorstand werden; minderjährige Antragsteller/in bedürfen einer schriftlichen Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung wird dem/der Antragsteller/in schriftlich mitgeteilt. Die Ablehnung wird nicht begründet. Der Aufnahmeantrag gilt als abgelehnt, wenn mehr
als die Hälfte der Vorstandsmitglieder bei der Abstimmung für die Nichtaufnahme stimmen.

 

§ 8

Alle Mitglieder sind zur fristgerechten Zahlung des Investitionsbeitrags (Aufnahmegebühr) und des Jahresbeitrags verpflichtet. Die Zahlungen erfolgen über Lastschriftverfahren. Im Einzelnen gelten die Bestimmungen der Beitragsordnung.

§ 9
Die Mitgliedschaft erlischt - außer durch Tod -:
1. Durch schriftliche Austrittserklärung, die an den Vorstand zu richten ist, zum Ende des Geschäftsjahres, in dem die Erklärung abgegeben worden ist.
2. Durch den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied, die ihm obliegenden Pflichten verletzt, wiederholt wissentlich gegen die Satzung verstößt oder, wenn nach Ansicht des Vorstandes, sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Dem ausgeschlossenen Mitglied ist der Ausschließungsbeschluss durch einen eingeschriebenen Brief - auf Verlangen begründet - mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung binnen zwei Wochen zulässig. Die Berufung erfolgt durch einen eingeschriebenen Brief an den Vorstand. Dieser hat, sofern er den Ausschließungsbeschluss nicht widerruft, binnen Monatsfrist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. In dieser Mitgliederversammlung kann das ausgeschlossene Mitglied gehört werden, es hat aber kein Recht, bei der Beratung oder Beschlussfassung anwesend zu sein.
3. Bei Gastmitgliedern mit dem Ausscheiden aus einer Medenmannschaft des Vereins zum Ende des Geschäftsjahres.


III Abschnitt: Organe der Vereins

 

§ 10

Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

1.a Ordentliche Mitgliederversammlung


§ 11

Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen Mitglieder. Sie ist oberstes Organ. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Kalenderjahres stattfinden. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand aufgestellt. Sie muss mindestens folgende Punkte enthalten:

1. Feststellung der Anwesenheit durch eine Anwesenheitsliste
2. Geschäftsbericht des Vorstandes
3. Bericht des/der Kassenwartes/in
4. Entlastung des Vorstandes und des/der Kassenwartes/in
5. Wahlen
6. Verschiedenes
Der/die Wahlleiter/in, der/die zu Punkt 5 vom Vorstand der Versammlung vorgeschlagen wird, ist wählbar.
Der Geschäftsbericht wird von dem/der 1. Vorsitzenden vorbereitet und vom Vorstand verabschiedet.

§ 12

Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder. Soweit Mitglieder über eine E-Mail Adresse verfügen, kann die Einladung auch elektronisch erfolgen. Die Einladungsfrist gilt hier entsprechend.

§ 13

Anträge sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Später eingereichte Anträge können nur dann zur Beratung und Abstimmung gelangen, wenn ihre Dringlichkeit mit 2/3 Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder entschieden worden ist.

 

§ 14

Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den/die 1. Vorsitzende/n, in dessen/deren Abwesenheit durch den/die stellvertretenden Vorsitzenden. Sind beide verhindert, so leitet das älteste Vorstandsmitglied die Versammlung. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Leiter der
Versammlung und von dem/der jeweils für die Versammlung zu wählenden Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

 

1.b Außerordentliche Mitgliederversammlung


§ 15

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf vom Vorstand einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens 10 Prozent der ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung beim Vorstand beantragen. Der Vorstand muss in diesem Falle innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung einberufen. Die Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlung muss nicht die in § 11 genannten 6 Tagesordnungspunkte enthalten.

 

§ 16

Falls bei Abstimmungen kein Widerspruch erhoben wird, kann offen abgestimmt werden.

§ 17

Eine Satzungsänderung ist nur in einer Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit zu erreichen. Anträge zur Satzungsänderung sind mindestens vier Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Vorstand schriftlich einzureichen und von diesem bei der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu machen.

 

§ 18

Die Ausübung der Mitgliederrechte kann nur persönlich erfolgen und ist nicht übertragbar. Die Ausübung des passiven Wahlrechts ist auch bei Abwesenheit durch schriftliche Erklärung gegeben.


2. Der Vorstand

 

§ 19

Der Vorstand besteht aus:
1. dem / der 1. Vorsitzenden
2. dem / der 2. Vorsitzenden (stellv. Vorsitzenden)
3. dem / der 1. Kassenwart/in
4. dem / der 2. Kassenwart/in (Mitgliederverwaltung, Getränkeabrechnung)
5. dem / der Schriftführer/in
6. dem / der Sportwart/in
7. dem / der Jugendwart/in
8. dem / der Pressewart/in
9. dem / der 1. Beisitzer/in (Clubanlage)
10. dem / der 2. Beisitzer /in (Geselliges)
Der Vorstand hat das Recht weitere Beisitzer zu berufen. In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden. Der Vorstand hat das Recht, Ausschüsse zu berufen, denen er Exekutivkräfte übertragen kann. Alle Ämter sind Ehrenämter.

 

§ 20

Der Vorstand ist für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

§ 21

Der/Die 1. Vorsitzende vertritt zusammen mit dem/der 2. Vorsitzende/n und/oder dem/der 1. Kassenwart/in den Verein nach außen. Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand.

§ 22

Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Geschäftsführung. Der Vorstand ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden. Über Belange, die nicht in den Zuständigkeits- und/oder Aufgabenbereich wenigstens eines anderen Vorstandsmitglieds fallen, kann der geschäftsführende Vorstand beschließen. Das Gleiche gilt mit vorheriger Zustimmung des oder der betroffenen Vorstandsmitglieder. Der Beschluss hat einstimmig zu erfolgen. Der Beschluss ist zu protokollieren und dem Gesamtvorstand bei der nächstfolgenden turnusmäßigen Vorstandssitzung vorzulegen.

 

§ 23

Anträge von Vorstandsmitgliedern müssen am Tag der Antragstellung oder spätestens bei der nächsten Vorstandssitzung zur Abstimmung gebracht werden.

§ 24

Von jeder Vorstandssitzung ist von dem/der Schriftführer/in ein Protokoll anzufertigen, das in der nächsten Vorstandssitzung mit einfacher Mehrheit verabschiedet werden muss.

 

§ 25

Über den Spielbetrieb erlässt der Vorstand eine Spiel- und Platzordnung. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Antrag von mindestens 20 Prozent der aktiven Mitglieder an den Vorstand, die Spielordnung zu überprüfen.

§ 26

Über die zu erhebenden Beiträge erlässt der Vorstand eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit zu genehmigen ist. Sie ist dann Bestandteil der Satzung.

§ 27

Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks an die Stadt Eppstein.


§ 28

Die Satzung muss jedem Mitglied ausgehändigt werden.


Stand April 2010

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