Coronaregeln - Was gilt denn eigentlich gerade?

Für  Tennis in Eppstein gelten beim TC 71 Bremthal aktuell folgende Coronaregeln

Tennis als kontaktarmer Outdoor-Sport ist als Vereinssportart auch in Zeiten der Corona-Pandemie möglich. Dafür sind wir mehr als dankbar! Aber auch in dieser Saison müssen wir uns an die aktuell gültigen Coronaregeln halten. Moment mal? Geht es Euch auch so, dass Ihr manchmal den Überblick verliert was eigentlich gerade erlaubt ist und was nicht? Kein Wunder, denn die Regeln ändern sich mit steigenden und sinkenden Inzidenzen ständig. Damit Ihr immer top aktuell informiert seid, fassen wir hier für Euch alles Wichtige zusammen.

Achtung NEU - ab 16.09.2021 

Zum 16. September hat die hessische Landesregierung die Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) überarbeitet und sich nun von der 7-Tages-Inzidenz als Richtwert verabschiedet. Vielmehr rücken jetzt die Hospitalisierungsinzidenz und Intensivbettenbelegung in den Mittelpunkt.

Die neue Verordnung gilt vorerst bis einschließlich 14. Oktober.

Nach § 20 der überarbeiteten CoSchuV gelten für den Sport grundsätzlich folgende Regelungen:

Quelle: Servicestelle des Sportkreis Main-Taunus e.V.

01
Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist vollumfänglich und unabhängig von der Personenzahl erlaubt.
03
Auch der Betrieb der Vereins- und Versammlungsstätten ist möglich (nur mit 3G-Nachweis).
04
In gedeckten Sportstätten (z.B. Tennishallen) dürfen nur Personen mit Negativnachweis anwesend sein – geimpfte, genesene oder getestete Personen.
05
Heißt im Umkehrschluss: die 3G-Regel gilt nur noch für den Zugang zu geschlossenen Räumlichkeiten. Sport im Freien ist ohne 3G-Nachweis möglich!

Darüber hinaus finden Sie weiterführende Informationen auch immer beim LSBH.

Wer gilt als vollständig geimpft oder genesen? Welcher Nachweis ist mitzuführen?

Als vollständig geimpft gilt nur, wer seine zweite Impfdosis vor mindestens 14 Tagen erhalten hat (beim Impfstoff von Johnson & Johnson muss die einzige Spritze zwei Wochen zurückliegen). Als Nachweis müssen Geimpfte ihren Impfausweis oder eine entsprechende Bescheinigung vorweisen. Zusätzlich darf man keine Symptome einer möglichen COVID-19-Infektion aufweisen. Dazu gehören Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.

Als Genesene gelten diejenigen, die sich vor mindestens 28 Tagen und höchstens sechs Monaten mit dem Coronavirus infiziert haben. Als Nachweis ist der positive PCR-Test mitzuführen. Auch hier gilt zusätzlich, dass die Freiheiten nur für Menschen ohne COVID-19-typische Krankheits-Symptome gelten.

Wichtig ist jedoch: Auch für vollständig geimpfte und genesene Personen gelten die AHA-Regeln nach wie vor. Geimpfte und genesene Personen müssen weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und Abstandsgebote einhalten. Hier gibt es keine Erleichterungen!